Satzung

Mühlenfreunde Aschwarden e. V.


§ 1
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Mühlenfreunde Aschwarden e. V." und ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. 1605553
eingetragen.

2. Gründungstag ist der 31.05.2000.

3. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Schwanewede im Landkreis
Osterholz.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenverordnung
( AO ) in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2
Ziel, Aufgaben und Tätigkeiten

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, der Denkmal-
pflege sowie von Kultur.

2. Zu diesem Zweck will der Verein in folgender Weise tätig sein: Aufbringen
von finanziellen Mitteln für den Erhalt der Mühle, Erforschung und Aufzeichnung
der Geschichte der Mühle durch Sicherung schriftlicher und bildlicher Urkunden
Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins durch Vorträge,
Schriften und Veranstaltungen, Nutzung der Mühle für ihren ursprünglichen Zweck
( Demonstration des Mühlenbetriebes zum Getreidemahlen ) sowie für Zwecke des
Vereins.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen oder
Vergütungen begünstigt werde.

4. Der Verein arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng mit der Gemeinde
Schwanewede, der unteren Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmal-
pflege des Landes Niedersachsen und der Vereinigung zur Erhaltung von
Wind- und Wassermühlen in Niedersachsen und Bremen e. V. zusammen.



§ 3
Ordentliche Mitglieder


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der
Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die
Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalender-
jahres. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
den Aufgaben und Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden
zufügt oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz
zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Dem betreffenden Mitglied
ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe von zwei außenvertretungs-
berechtigten Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen, dem Mitglied
ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluß
kann innerhalb von 4 Wochen Berufung eingelegt werden. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 4
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder

1. Natürliche und juristische Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen
wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als
fördernde Mitglieder auf Antrag aufgenommen. § 3 findet entsprechend An-
wendung.

2. Personen, die sich um den Verein oder das von ihm verfolgte Ziel verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung
erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind
jedoch von der Beitragszahlung befreit.



§ 5
Beiträge und Spenden

1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Zahlung des Beitrages
erfolgt bis zum Ende des 1. Quartals eines jeden Jahres. In besonderen Fällen
ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlaß des Beitrages
ermächtigt.

2. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag
selbst.

3. Der Verein bemüht sich um Zuwendungen und Spenden von an seiner Arbeit
interessierten Institutionen, Unternehmen und Personen.



§ 6
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende
Vorstand, der Gesamtvorstand.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei
Vorstandsmitglieder, unter denen sich der erste oder zweite Vorsitzende
befinden muß.

4. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
drei Beisitzer.



§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat folgende
Aufgaben: Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Entgegennahme
des Geschäftsberichtes, Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassen-
prüfberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Beschluß über den Haushalts-
plan, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder, Entscheidung
über Anträge von Mitgliedern, Satzungsänderungen und Änderungen des
Vereinszwecks, Auflösung des Vereins.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr, möglichst zu
Beginn des 2. Quartals, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 3 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tages-
ordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder 3 Mit-
glieder des Vorstandes oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter An-
gabe des Zwecks und des Grundes schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
Absatz 2 bezüglich Form und Inhalt der Einberufung gilt entsprechend.

4. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder
berechtigt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und die
ordentlichen Mitglieder mit einer Stimme.

5. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkt der Tagesordnung
sind, sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
dem Vorsitzenden vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt und dies der
Versammlung bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung mitteilt.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.

7. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereins-
zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

8. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung festge-
stellt hat, gelten als nicht abgegeben.

9. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung, aus der sich insbesondere
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergeben müssen, wird vom Vor-
sitzenden und vom Protokollführer oder deren Stellvertreter unterzeichnet.



§ 8
Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag eines seiner Mitglieder
kurzfristig und formlos vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Den Vorsitz
führt der 1. Vorsitzende.

2. Der Gesamtvorstand tagt regelmäßig. mindestens jedoch einmal in beiden
Jahreshälften.

3. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vor-
standsmitglieder anwesend sind.

4. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der in § 2 angesprochenen Ziele,
Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins. Zu diesen Aufgaben gehören weiterhin:
Die Aufstellung eines Haushaltplanes, die Aufstellung eines Geschäftsberichts für
die Mitgliederversammlung, die Verfügung über die Mittel im Rahmen des Haushalts
planes, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung von Veranstaltungen.


§ 9
Amtszeit der Vereinsorgane

1. Für die Mitglieder der Vereinsorgane gelten folgende Amtszeiten:

- geschäftsführender Vorstand 3 Jahre

- Beisitzer 3 Jahre

- Kassenprüfer 2 Jahre

Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden zusammen gewählt. Der
2. Vorsitzende und der Kassenwart werden im darauffolgenden Jahr gewählt.

2. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger
dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren ver-
waistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mit-
glieder des Vereins zu besetzen.

3. Auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung wird ein neuer
Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Eine
erneute Wahl ist erstmalig 3 Jahre nach dem Ausscheiden möglich.



§ 10
Aufgaben der einzelnen Mitglieder von Vereinsorganen

1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er organisiert
und koordiniert die in § 2 festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins.
Er lädt zu den Vorstandssitzungen sowie zu den jährlichen Mitgliederver-
sammlungen ein.

2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Vertretungsfall in allen
vorbezeichneten Angelegenheiten.

3. Der Kassenwart führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er
erstellt den Haushaltsplan und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor.
Er erstellt den Kassenbericht und legt ihn den Kassenprüfern zur Prüfung
vor.

4. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Mitgliederversammlung und
der Vorstandssitzungen an. Er erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des
Vereins.

5. Die Beisitzer sind für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung
von Veranstaltungen zuständig.



§ 11
Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitglieder-
versammlung bestellte Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung. Bei Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wird dem
Vorstand auf Antrag Entlastung erteilt.



§ 12

Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsan-
gelegenheiten, insbesondere bezüglich der Aufgaben und Tätigkeiten nach
§ 2, zu beraten und zu unterstützen.

3. In den Beirat berufen werden können Vertreter der Denkmalpflege, der
Kommune, des Müller- und Mühlenbaugewerbes, Mühlenrestaurierfachleute
sowie sonstige Personen im Sinne des Absatzes 2.



§ 13
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu
diesem Zweck besonders einberufen werden muß. Die Auflösung kann nur bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit
beschlossen werden. Ist trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht die Hälfte der
Mitglieder erschienen, so kann in einer erneut einzuberufenden Versammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung
des Vereins beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwanewede, die es für die gemein-
nützige Förderung der Denkmalpflege und -schutzes von Mühlen zu verwenden
hat.



§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



Diese Satzung ist seit dem 01.04.2022 gültig.